Hinweise zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Die Regelung betrifft alle Geräte, die über Netz oder Batterie betrieben werden – z.B. Haushaltsgeräte, Spielwaren, Werkzeuge, Unterhaltungselektronik. Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen und LED-Lampen. Endnutzer sind gesetzlich verpflichtet, Altgeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu erfassen und einer ordnungsgemäßen Sammlung und Entsorgung zuzuführen.

Sie erkennen Elektrogeräte, an der durchgestrichenen Abfalltonne. In Elektrogeräten enthaltene Altbatterien und Altakkus sowie Lampen, die zerstörungsfrei entnommen werden können, müssen vor der Entsorgung des Altgeräts getrennt entnommen und gesondert entsorgt werden.
Insbesondere lithiumhaltige Batterien und Akkus können bei unsachgemäßer Handhabung Risiken wie starke Erwärmung, Kurzschluss, Brand oder Explosion verursachen. Beschädigte lithiumhaltige Batterien oder Akkus sollten daher möglichst nicht berührt und besonders vorsichtig transportiert und entsorgt werden. Pole von Lithiumbatterien sollten nach Möglichkeit abgeklebt werden. Lampen können geringe Mengen Quecksilber enthalten und dürfen daher nicht beschädigt werden. Sie sind getrennt zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Bitte beachten Sie außerdem Ihre Eigenverantwortung hinsichtlich der Löschung personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten.
Sie können Ihre Elektro-Altgeräte unentgeltlich bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von Herstellern oder Vertreibern im Sinne des ElektroG eingerichteten Rücknahmestellen unentgeltlich abgeben. Rücknahmepflichtig sind Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m² für Elektro- und Elektronikgeräten sowie Lebensmittelgeschäfte mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m², die mehrmals pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wenn die Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m² betragen oder die gesamten Lager- und Versandflächen mindestens 800 m² betragen. KiK fällt nicht unter die diese Rücknahmepflicht.
